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Sonstiges Steuerrecht

Erlass von Säumniszuschlägen bei abgelehnter AdV

16.12.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Laut BFH ist die Höhe des Säumniszuschlags auch ab 2019 verfassungsgemäß.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Laut BFH ist die Höhe des Säumniszuschlags auch ab 2019 verfassungsgemäß (BFH 17.7.24, X B 79/23, 21.3.25, X B 21/25 [AdV]). Ein beim BVerfG anhängiges Verfahren zur Höhe der AdV-Zinsen strahlt hierauf nicht aus.

Zum Hintergrund

Wird eine zunächst ergangene Steuerfestsetzung später aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleibt der bis dahin verwirkte Säumniszuschlag bestehen (§ 240 Abs. 1 S. 4 AO). Die Entstehung von Säumniszuschlägen erfordert aber die Vollziehbarkeit des Steuerbescheides. Durch eine Aussetzung der Vollziehung wird die Entstehung des Säumniszuschlags verhindert – durch die Aufhebung der Vollziehung sogar rückwirkend (BFH 29.8.91, V R 78/86, BStBl II 1991, 906).

Merke: Strittig ist gegenwärtig, ob die Höhe der Aussetzungszinsen ab 2019 verfassungsgemäß ist (BFH 8.5.24, VIII R 9/23, BFH/NV 24, 1207, Az. BVerfG: 1 BvL 8/24). Mit Beschluss vom 24.10.24 hat der BFH die AdV hinsichtlich der strittigen Zinsbelastung bis zum 27.3.23 gewährt (BFH 24.10.24, VI B 35/24 (AdV), BStBl II 25, 70). Auch über diesen Zeitraum hinaus dürfte AdV zu gewähren sein, so aktuell das FG Köln (8.4.25, 4 V 444/25). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die AdV der strittigen AdV-Zinsen ab 2019 – und zwar ohne zeitliche Befristung – im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren gewähren wird.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 S. 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH 30.3.06, V R 2/04, BStBl II 06, 612). Aus sachlicher Billigkeit können solche Säumniszuschläge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 227 AO). Ein Erlass kommt bislang nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die AdV zu erreichen, diese aber – obwohl möglich und geboten – vom FA und vom FG abgelehnt worden ist (BFH 24.4.14, V R 52/13, BStBl II 15, 106).

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