Sonstiges Steuerrecht
Digitale Steuerbescheide erst ab 2027
15.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323) wurde § 122a der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung ab 2026 geändert. Diese Änderung wurde jetzt jedoch doch noch kurzfristig auf den 01.01.2027 verschoben. Dadurch werden elektronische Bescheide zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat die Änderungen jüngst zusammengefasst.
Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323) wurde § 122a der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung ab 2026 geändert. Diese Änderung wurde jetzt jedoch doch noch kurzfristig auf den 01.01.2027 verschoben. Dadurch werden elektronische Bescheide zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat die Änderungen jüngst zusammengefasst.
Die Neufassung des § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.
Merke: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich irrelevant.
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