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Sonstiges Steuerrecht

Die häufigsten Stolpersteine bei Betriebsprüfungen in Apotheken

06.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe

Das Wichtigste in Kürze

Viele Beanstandungen bei Betriebsprüfungen sind hausgemacht: Häufig führen einfache Buchungs- und Anwendungsfehler zu Steuernachzahlungen. Besonders in Apotheken treten typische Fehler immer wieder auf – etwa beim Vorsteuerabzug, bei Dienstwagen oder Bewirtungskosten. Wer diese Risiken kennt, kann sie gezielt vermeiden.

Betriebsprüfungen führen häufig zu Feststellungen – meist nicht wegen Steuerhinterziehung, sondern aufgrund vermeidbarer Buchungs- und Rechtsanwendungsfehler. Gerade in Apotheken treten bestimmte Fehler immer wieder auf.

Irrtümlicher Vorsteuerabzug

Vorsteuer wird oft geltend gemacht, obwohl keine Umsatzsteuer vorliegt. Besonders bei Versicherungen wird die Versicherungssteuer fälschlich als Vorsteuer gebucht. Das führt zu einem zu hohen Vorsteuerabzug und zu niedrigen Betriebsausgaben. Prüfer erkennen solche Fehler schnell anhand standardisierter Auswertungen.

Vorsteuerabzug bei Mitarbeiter-Benefits

Bei Leistungen wie Fitnessangeboten für Mitarbeiter fehlt häufig der unternehmerische Zusammenhang, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Werden Zuzahlungen erhoben, sind diese umsatzsteuerpflichtig, wobei oft die Mindestbemessungsgrundlage übersehen wird. Dadurch wird zu wenig Umsatzsteuer abgeführt.

Fehler bei Dienstwagen und E-Mobilität

Die lohnsteuerliche Begünstigung für Elektrofahrzeuge wird häufig unzutreffend auf die Umsatzsteuer übertragen. Tatsächlich gilt sie dort nicht, sodass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu niedrig angesetzt wird.

Falscher Bruttolistenpreis

Bei der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird oft der tatsächliche Kaufpreis statt des höheren Bruttolistenpreises angesetzt. Das führt zu einer zu niedrigen Entnahme und zu wenig Umsatzsteuer.

Feststellungserklärung falsch behandelt

Kosten für die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung werden häufig als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug gebucht. Da sie die private Sphäre der Gesellschafter betreffen, sind weder Betriebsausgabenabzug noch Vorsteuerabzug zulässig.

Fehler bei Bewirtungskosten

Bewirtungskosten werden häufig unzureichend dokumentiert oder falsch gebucht. Fehlen detaillierte Angaben zum Anlass oder erfolgt keine getrennte Aufzeichnung, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.

Aktivierungspflicht bei Umbauten

Umbaukosten werden oft sofort als Aufwand gebucht, obwohl sie zu einer Substanzmehrung führen. In solchen Fällen müssen die Kosten aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Anschaffungsnebenkosten übersehen

Nebenkosten bei Anschaffungen werden häufig nicht aktiviert, sondern direkt als Aufwand erfasst. Das widerspricht den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben.

Fehler bei Sonderabschreibungen

Nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen wird oft versäumt, die weitere Abschreibung korrekt anzupassen. Der verbleibende Restwert muss auf die Restnutzungsdauer verteilt werden.

Fazit

Viele Feststellungen in Betriebsprüfungen beruhen auf einfachen, vermeidbaren Fehlern. Eine sorgfältige Buchführung und korrekte steuerliche Einordnung können spätere Nachzahlungen vermeiden.

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