Zum Inhalt springen

Sonstiges

Das kann teuer werden: Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

15.12.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Das FG Münster ist zu der Überzeugung gelangt, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Das FG Münster (29.11.23, 13 K 1127/22 K; Rev. BFH V R 27/25) ist zu der Überzeugung gelangt, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Im Streitfall hatte sich die wirtschaftliche Lage der zunächst als gemeinnützig anerkannten Stiftung erheblich verschlechtert. In der Folge hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, weil die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037. In der Satzung war u. a. geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei.

Das FA erließ rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden. Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab, da die Stiftung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung sei der "Preis" für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens.

Ähnliche Artikel

Sonstiges

Warnung vor angeblichen E-Mails der Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung warnt vor täuschend echt gestalteten Phishing-E-Mails im Namen von ELSTER. Sie sollen Empfänger zur Preisgabe von Anmeldedaten, Konto- oder Kreditkartendaten verleiten. Auffällig sind allgemeine Anreden, angebliche Fristen oder angekündigte Steuererstattungen. Die Verwaltung fordert niemals per E-Mail sensible Daten an. Im Zweifel sollten Nutzer sich direkt bei Mein ELSTER anmelden und dort ihr Postfach prüfen.

03.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler

Sonstiges

BAFA veröffentlicht aktuellen Förderkompass

Der BAFA-Förderkompass 2026 bündelt die wichtigsten staatlichen Zuschüsse für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Die 76-seitige Übersicht wird regelmäßig aktualisiert und informiert über Programme aus Bereichen wie Wirtschaftsförderung und Energie. Zu jeder Fördermaßnahme enthält sie QR-Codes und Webadressen mit weiterführenden Informationen sowie Hinweisen zur Antragstellung.

02.09.2026 · 1 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler

Sonstiges

Neuer KfW-Kredit 570: Förderung für Erneuerbare-Energien-Projekte ohne EEG

Mit dem neuen Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Plus“ (KfW 570) unterstützt die KfW Investitionen in erneuerbare Energien ohne EEG-Vergütung. Unternehmen, Stadtwerke und Projektentwickler können seit dem 18. Juni 2026 zinsgünstige Kredite für marktorientierte Energie- und Wärmewendeprojekte erhalten.

23.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Energieerzeuger