Sonstiges Steuerrecht
Darf für private Haushaltshilfen und Pflegekräfte eine Sozialversicherungsprüfung stattfinden?
08.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, darüber musste nun das Bayerische Landessozialgericht entscheiden.
Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, darüber musste nun das Bayerische Landessozialgericht entscheiden.
Sachverhalt
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung wegen einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.
Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Abs.10 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig. Diese Sichtweise hat das Bayerische Landessozialgericht nun bestätigt.
Es ist zwar rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig sind. Die Rechtsvorschriften unterscheiden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen, sodass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfungen umfasst. Auch handelt es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abzielt. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei der Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Merke: Die Rechtslage bei Privathaushalten ist bislang höchstrichterlich noch ungeklärt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Bayerische Landessozialgericht daher die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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