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Verfahrensrecht

BFH klärt Gebühren bei verbindlichen Auskünften

04.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Für eine verbindliche Auskunft fällt grundsätzlich eine Gebühr je Antrag an. Entscheidend ist dabei nicht die Zahl der Rechtsfragen, sondern die Zahl der zugrunde liegenden Sachverhalte. Nach dem BFH liegt auch bei mehrstufigen Umstrukturierungen regelmäßig nur ein Sachverhalt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen wirtschaftlich und sachlich zusammenhängen und ein einheitliches Gesamtvorhaben bilden.

Unter den Voraussetzungen des § 89 der Abgabenordnung (AO) können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Der Bundesfinanzhof hat nun (erneut) zu der Höhe der Gebühren bei einer verbindlichen Auskunft entschieden.

Hintergrund: Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können nach § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nach § 89 Abs. 3 AO eine Gebühr erhoben.

Für die Frage, wie viele Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens entstehen, kommt es auf die Zahl der gestellten Anträge an. Dabei wird für die Bearbeitung „eines Antrags“ auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft „eine Gebühr“ erhoben. Maßgeblich hierfür ist die Anzahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten Sachverhalte.

Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Ein Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ist zu beurteilen, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt.

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