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Verfahrensrecht

Betriebsverlegung bestimmt den richtigen Gegner im AdV-Verfahren

04.09.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde der richtige Antragsgegner. Das FG Hamburg hält dies auch für richtig, wenn das unzuständige Finanzamt die Bescheide erlassen hat und die zuständige Behörde noch nicht über den Einspruch entschieden hat. Bei einer Betriebsverlegung kann dies für ein gerichtliches AdV-Verfahren entscheidend sein.

Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.

Hintergrund

Gemäß § 63 Abs. 1 FGO ist eine Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gemäß § 63 Abs. 2 FGO gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Hat die Behörde über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betrieb als Gastronomin zwei Restaurants. Das FA A führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem FA B bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das FA B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das FA A.

Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, zur Umsatzsteuer und zur Körperschaftsteuer. Die Steuerpflichtige legte beim FA A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen AdV durch das FA A gerichtliche AdV beim FG Hamburg gegen das FA B.

Entscheidung

Das FA B war nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO analog für die Steuerpflichtige der richtige Antragsgegner. Die Vorschrift ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist.

Mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO wird zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem FA liegen soll, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen hat. Der ursprüngliche Verwaltungsakt ist also von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Dies muss analog auch für den Fall gelten, dass das FA, gegen das der Antrag auf AdV gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut ist, diese aber noch nicht erlassen hat.

Im Urteilsfall war das FA A für den Erlass der Schätzungsbescheide unzuständig. Während der Außenprüfung hatten die Finanzämter Kenntnis von der Verlegung des Firmensitzes erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung hatte sich nur auf die Außenprüfung bezogen.

Ernstliche Zweifel bestanden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei einem Restaurant festgestellt worden waren, auf das andere Restaurant übertragen wurden, ohne dass dargelegt wurde, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar sind und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen wurde.

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