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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro monatlich kann noch sv-freies "Ehrenamt" sein

06.04.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Vorständen von Vereinen und Stiftungen bewegt nach wie vor die Sozialgerichte. Ein Kapitel hat nun das LSG Berlin-Brandenburg hinzugefügt. Über einen neuen Ansatz kam das LSG hier zum Ergebnis, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro noch keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit darstellt.

Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Vorständen von Vereinen und Stiftungen bewegt nach wie vor die Sozialgerichte. Ein Kapitel hat nun das LSG Berlin-Brandenburg hinzugefügt. Über einen neuen Ansatz kam das LSG hier zum Ergebnis, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro noch keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit darstellt.

Um diesen Ehrenamtsfall ging es vor dem LSG Berlin

Gegenstand war der sozialversicherungsrechtliche Status der Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins, die zeitweise auch Schatzmeisterin des Vereins war. Ihr waren neben Repräsentationsaufgaben auch die Überwachung des Hauptgeschäftsführers übertragen. Nach ihren Angaben wandte sie für diese Aufgaben 20 bis 25 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit (55 bis 60 Stunden) auf. Während sie zunächst eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro erhielt, stieg diese später auf 4.000 Euro.

Während die Deutsche Rentenversicherung und das SG Berlin (Urteil vom 18.04.2024, Az. S 210 BA 196/20) von einer abhängigen Beschäftigung ausging, sah das LSG die Berufung teilweise als begründet an.

Tätigkeit im Ehrenamt – keine persönliche Abhängigkeit

Für den Zeitraum, als die Vizepräsidentin eine Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro erhielt, unterlag sie nicht der Versicherungspflicht, so das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2026, Az. L 9 BA 38/24).

Zwar überwogen hier Gesichtspunkte der Tätigkeit für eine abhängige Beschäftigung, da sie an Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung gebunden war, was sich aus dem Umkehrschluss des § 665 BGB ergab.

Hier war jedoch der Aspekt der Ehrenamtlichkeit entscheidend. Bei einer Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro monatlich erfolgte die Tätigkeit ohne maßgebliche Erwerbsabsicht, im Rechtssinne unentgeltlich und damit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.

Finanzielle Zuwendungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit unschädlich

Finanzielle Zuwendungen schließen eine Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht aus, so das LSG. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschale Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden.

Das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen; Maßstab ist, was vom ehrenamtlich Tätigen nach allgemeiner Verkehrsanschauung ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden könne. Die Tätigkeit zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die Aufwandsentschädigung darf keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit sein. Gemessen daran war die Tätigkeit der Klägerin als selbstständige, da ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit, ohne Erwerbsabsicht anzusehen.

Monatlich 1.500 Euro – keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit

Die monatliche Pauschale von 1.500 Euro wies nach Ansicht des LSG nicht evident einen Entgeltcharakter auf. Die Vizepräsidentin übte die Tätigkeit neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit aus, welche den weit überwiegenden Anteil ihrer Erwerbstätigkeit einnahm. Die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgte daher nicht evident zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe.

Lt. LSG hat die Frau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 55 bis 60 Stunden 20 bis 25 Prozent ihrer Arbeitszeit – d. h. 11 bis 15 Stunden wöchentlich – für die Tätigkeit als Vizepräsidentin aufgewandt. Daraus ergab sich eine monatliche Arbeitszeit von 47,67 bis 65 Stunden (11 Stunden x 13 Wochen : 3 = 47,67 Stunden monatlich; 15 Stunden x 13 Wochen : 3 = 65 Stunden monatlich). Bei einer Aufwandsentschädigung

  • in Höhe von insgesamt 1.500 Euro monatlich folgt hieraus ein "Stundenlohn" der Vizepräsidentin zwischen 23,08 Euro (bei 65 Stunden monatlich) und 31,47 Euro (bei 47,67 Stunden monatlich). Dieser lag deutlich unter einem Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in Höhe von 35,93 Euro (2013; für die alten Bundesländer aufgrund des Kanzleisitzes in Köln).
  • in Höhe von 4.000 Euro lag jedoch der Betrag bei 41,53 Euro bis 45,27 Euro und damit erheblich über den Höchstbeträgen des § 41 Abs. 2 S. 2 SGB IV.

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