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Umsatzsteuer

Auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse können Unternehmer sein

18.06.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Vermieter

Das Wichtigste in Kürze

Seit 2023 kann die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein. Nun hat die Finanzverwaltung Einzelheiten zur Unternehmereigenschaft von nicht rechtfähigen Wirtschaftsgebilden geklärt.

Seit 2023 kann die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein. Nun hat die Finanzverwaltung Einzelheiten zur Unternehmereigenschaft von nicht rechtfähigen Wirtschaftsgebilden geklärt.

Unternehmereigenschaft

Ein Personenzusammenschluss ist dann ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn er nach außen gemeinsam auftritt (z. B. gemeinsame Vermietung), die Leistung einheitlich im Namen der Gemeinschaft erbringt und wirtschaftlich als Einheit handelt.

Merke: Durch die klarstellenden Regelungen werden insbesondere Immobilien- und Beteiligungsstrukturen stärker als Einheit in die Umsatzsteuer einbezogen. Dies gilt zumindest dann, wenn tatsächlich ein gemeinsamer Außenauftritt und eine einheitliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, z. B. über einen gemeinsamen, einheitlichen Mietvertrag nach außen hin.

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