Sonstiges Steuerrecht
Aktien: Verlustvortrag nach Bestandskraft nicht mehr änderbar Kapitalanleger
19.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Kapitalanleger
Das Wichtigste in Kürze
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nachträglich erklärte Aktienverluste nach Bestandskraft von Steuer- und Verlustfeststellungsbescheiden nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst nach Vorlage einer Ersatz-Steuerbescheinigung wiesen die Ehegatten höhere Verluste nach – das Gericht ließ jedoch keine Änderung zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nachträglich erklärte Verluste aus Aktienveräußerungen nicht mehr in der Verlustfeststellung berücksichtigt werden können, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift greift.
Sachverhalt
Zusammenveranlagte Ehegatten erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 Aktienverluste, die entsprechend veranlagt wurden. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid. Nach Bestandskraft der Steuerbescheide reichten die Ehegatten eine „Ersatz-Steuerbescheinigung“ von der Bank beim Finanzamt ein, aus der sich höhere Aktienverluste als die veranlagten ergaben und beantragten eine Änderung des Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheids. Das Finanzamt lehnte die Änderungsanträge ab und auch die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.
Eine Änderung kam nach der Maßgabe der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung nicht in Betracht (insbesondere keine Änderung aufgrund neuer Tatsachen wegen groben Verschuldens). Und auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 S. 5 des Einkommensteuergesetzes waren – mangels Korrekturmöglichkeit – nicht erfüllt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine Revision zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Merke: Gerade in komplexen Verlustfällen sollten sämtliche Bescheinigungen von Banken und ggf. ergänzende Nachweise sorgfältig geprüft werden, bevor die Verluste in die Steuererklärung eingetragen werden.
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