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Umsatzsteuer

Abgrenzung zwischen Schadenersatz und umsatzsteuerpflichtiger Leistung bei nicht erbrachten Leistungen

14.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Nur echte Gegenleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Zahlungen wegen Nichtzustandekommens eines Vertrags wertete das Finanzgericht Düsseldorf als nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz.

Nur echte Gegenleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Zahlungen wegen Nichtzustandekommens eines Vertrags wertete das Finanzgericht Düsseldorf als nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz.

Hintergrund: Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustausches unterliegen der Umsatzsteuer. Bei Zahlungen im Rahmen von Vertragsstörungen ist eine Abgrenzung zu nicht steuerbarem Schadenersatz vorzunehmen. Hier kommt es darauf an, ob eine Zahlung Gegenleistung für eine Leistung oder Ausgleich für eine Pflichtverletzung ist. Damit musste sich auch das Finanzgericht Düsseldorf auseinandersetzen:

Sachverhalt

Eine GmbH erbrachte Telefonie- und Internetzugangsdienste. Vertraglich behielt sie sich eine Ausgleichszahlung vor, wenn sie den neuen Vertrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Kunden nicht erfüllen konnte, insbesondere für den Fall eines fehlenden Anbieterwechselauftrags. Ausgangsrechnungen wurden in derartigen Fällen ohne Umsatzsteuer ausgestellt.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung forderte das Finanzamt auf diese Beträge Umsatzsteuer mit dem Argument, dass es sich bei den Zahlungen um entgeltliche Dienstleistungen handeln würde. Der Einspruch blieb erfolglos, die Klage lohnte sich aber. Für das Finanzgericht Düsseldorf war die Erhebung der Umsatzsteuer rechtswidrig.

Im Streitfall konnte das Finanzgericht Düsseldorf keinen Zusammenhang zwischen der Ausgleichszahlung und einer Leistung des Telefonanbieters erkennen. Vielmehr würde ein Nachteilsausgleich und damit Schadenersatz vorliegen.

In der Urteilsbegründung beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik. Dabei ist u. a. auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Entscheidend ist, ob zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
  • Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang soll bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, regelmäßig gegeben sein, soweit der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.
  • Eine Geldzahlung ohne eine ausgeführte Lieferung oder eine erbrachte Dienstleistung löst dagegen noch keine Steuerpflicht aus. Denn nur die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliegt der Besteuerung.
  • Demgegenüber können Zahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungsbereitschaft des Unternehmers sein, wenn dieser bereits mit seiner Leistung begonnen hatte, zur Leistung auch bereit war und der Kunde für die Vertragsbeendigung verantwortlich ist.
  • Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Entgelt und Schadenersatz richtet sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben.

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